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   BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 22.10   

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https://dejure.org/2010,21122
BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 22.10 (https://dejure.org/2010,21122)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.2010 - 5 C 22.10 (https://dejure.org/2010,21122)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 2010 - 5 C 22.10 (https://dejure.org/2010,21122)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 S 1 Nr 7 EntschG, § 15 GBBerG, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 11 Abs 4 VermG
    Entschädigungsrecht; Ausschluss von Rechten nicht auffindbarer Miterben

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgemäßheit des Ausschlusses unauffindbarer Erben von einer Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz (EntschG)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Entschädigungsausschluss; Grundstücksentschädigung; Aufgebotsverfahren; nicht beanspruchter Vermögenswert; nicht auffindbare Miterben; Abwesenheitspfleger

  • rewis.io

    Entschädigungsrecht; Ausschluss von Rechten nicht auffindbarer Miterben

  • ra.de
  • rewis.io

    Entschädigungsrecht; Ausschluss von Rechten nicht auffindbarer Miterben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EntschG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2
    Verfassungsgemäßheit des Ausschlusses unauffindbarer Erben von einer Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz ( EntschG )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 22.10
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 - nicht nur im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch auf Art. 3 Abs. 1 GG mit Gesetzeskraft und Bindungswirkung für den Senat festgestellt (§ 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit mit Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 - (ZOV 2010, 177) bejaht, soweit danach nicht auffindbare Miterben von ihren zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 - nicht nur im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch auf Art. 3 Abs. 1 GG mit Gesetzeskraft und Bindungswirkung für den Senat festgestellt (§ 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG).

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 24.06

    Staatliche Verwaltung; nicht auffindbarer Eigentümer; nicht bekannter oder nicht

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 22.10
    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 - (NVwZ 2008, 430) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG, soweit davon Rechte einzelner nicht auffindbarer Miterben betroffen sind, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.

    Es ist auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, diese in Zweifel zu ziehen, zumal alle maßgeblichen Gesichtspunkte in dem Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 (a.a.O.) und in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) erwogen worden sind.

    In dem Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 (a.a.O.), der den Beteiligten bekannt ist und auf den zur weiteren Begründung verwiesen wird, ist aufgeführt, dass und aus welchen Gründen das Bundesamt für offene Vermögensfragen ein ordnungsgemäßes Aufgebotsverfahren im Sinne des § 15 GBBerG durchgeführt hat und ein "nicht beanspruchter Vermögenswert" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG auch dann vorliegt, wenn - wie hier - der Abwesenheitspfleger der Klägerin für sie Ansprüche geltend gemacht hat.

  • VG Berlin, 07.11.2012 - 29 K 97.09

    Klage gegen Ausschlussbescheid

    An den hierbei zu betreibenden Aufwand sind im Hinblick auf den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren verbundenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte strenge Anforderungen zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 3 C 24.06 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 8 = juris Rdnr. 14, bestätigt durch Urteil vom 11. November 2010 - 5 C 22.10 -, ZOV 2011, 41 = juris Rdnr. 11; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 - ZOV 2004, 205 = juris Rdnr. 11).
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